Helmpflicht ?

Die für motorisierte Zweiräder geltende Helmtragpflicht wurde auch auf dreiräderige Motorfahrzeuge ( Trikes) ausgedehnt.
Ausgenommen von der Helmtragpflicht sind Trikes ( Personenwagen), die vor dem 1.10.1997 importiert wurden und in dessen Ausweis unter: Punkt 19, Art des Fahrzeugs Personenwagen steht.

Gesetzeslage

Die Trikes gelten in der Schweiz als "Dreirädrige Motorfahrzeuge". Diese sind in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) in Abschnitt 1 beschrieben:

"Dreirädrige Motorfahrzeuge" sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Leergewicht von höchstens 1 Tonne, die nicht als Kleinmotorräder gelten.

Trikes, die vor dem 01.10.1997 in die Schweiz importiert wurden, sind gemäss damals gültigen Vorschriften als Personenwagen immatrikuliert und sind daher mit Sicherheitsgurten ausgerüstet und fahren mit einem Kontrollschild für Personenwagen. Nach der jetzt gültigen Verkehrsregelverordnung (VRV Art.3b Abs.2f) haben dreiräderige Motorfahrzeuge (Trikes) keine Sicherheitsgurten und der Fahrer musste bis am 28. Febr. 2006 keinen Helm tragen.

Nach dem Internationalen Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 08.10.1968, das für die Schweiz seit dem 11.12.1992 gilt, anerkennt die Schweiz für ausländische Motorfahrzeuge die in ihrem Heimatstaat gültigen Ausrüstungsvorschriften. Demzufolge müssen ausländische Trikefahrer, die in Ihrem Land Helmpflicht haben, diesen auch in der Schweiz tragen. Wenn Schweizer Trikefahrer, in einem Land mit Helmpflicht fahren, gilt auch für sie die Helmtragpflicht.

Alle Trikes, egal ob Motorrad- oder Autokennzeichen können mit dem Ausweis Kat.B gefahren werden.